In unserer Fahrschule bilden wir alle Führerscheinklassen nebst zugehöhrigen Anhängerklassen aus.
Klassen:
Mindestausbildung
Theorieunterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
Grundstoff- Unterricht |
Klassenspezifischer Unterricht |
---|---|---|
Ohne Vorbesitz einer Klasse | 12 | 2 |
Mit Vorbesitz einer Klasse | 6 | 2 |
Mindestalter | Einschluß-Klassen | Eingeschossen in | Befristung | Gültigkeit |
---|---|---|---|---|
16 | --- | A1, A2, A, B, T | --- | 15 Jahre |
Fahrzeugdefinitionen
Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit
auch mit Beiwagen. Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen Anforderungen.
Dreirädrige Kleinkrafträder mit
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit
Voraussetzungen
Mindestausbildung
Theorieunterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
Grundstoff- Unterricht |
Klassenspezifischer Unterricht |
---|---|---|
Ohne Vorbesitz einer Klasse | 12 | 4 |
Mit Vorbesitz einer Klasse | 6 | 4 |
Praktische Mindestausbildung (in Stunden à 45 Minuten) |
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (1) | Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
5 (2) | 4 (3) | 3 (4) |
(1) Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten
Mindestalter | Einschluß-Klassen | Eingeschossen in | Befristung | Gültigkeit |
---|---|---|---|---|
16 | AM | A2, A | --- | 15 Jahre |
Fahrzeugdefinitionen
Krafträder mit
auch mit Beiwagen.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
Voraussetzungen
Theorieunterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
Grundstoff- Unterricht |
Klassenspezifischer Unterricht |
---|---|---|
Ohne Vorbesitz einer Klasse | 12 | 4 |
Mit Vorbesitz einer Klasse | 6 | 4 |
Vorbesitz A1 mindestens 2 Jahre | Theorieausbildung nicht vorgeschrieben |
Praktische Mindestausbildung (in Stunden à 45 Minuten) |
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (1) | Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
Ohne Vorbesitz der Klasse A1 | 5 (2) | 4 (3) | 3 (4) |
Erweiterung von A1 nach A2, Vorbesitz A1 weniger als 2 Jahre | 3 (2) | 2 (3) | 1 (4) |
Erweiterung von A1 nach A2 bei Vorbesitz von A1 seit mindestens 2 Jahren | Eine praktische Ausbildung ist nicht vorgeschrieben. (Der Fahrlehrer darf den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, dass er über die zum Führen des Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Deshalb muss der Fahrlehrer mit dem Bewerber vor der Prüfung nicht nur in der Ortschaft, sondern auch auf der Autobahn und auf der Landstraße fahren!) |
(1) Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten
Mindestalter | Einschluß-Klassen | Eingeschossen in | Befristung | Gültigkeit |
---|---|---|---|---|
18 | AM, A1 | A | --- | 15 Jahre |
Fahrzeugdefinitionen
Krafträder mit
auch mit Beiwagen.
Voraussetzungen
Mindestausbildung
Theorieunterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
Grundstoff- Unterricht |
Klassenspezifischer Unterricht |
---|---|---|
Ohne Vorbesitz einer Klasse | 12 | 4 |
Mit Vorbesitz einer Klasse | 6 | 4 |
Vorbesitz A2 mindestens 2 Jahre | Theorieausbildung nicht vorgeschrieben |
Praktische Mindestausbildung (in Stunden à 45 Minuten) |
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (1) | Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
Ohne Vorbesitz der Klasse A1 oder A2 | 5 (2) | 4 (3) | 3 (4) |
Erweiterung von A1 oder A2 nach A, Vorbesitz A2 weniger als 2 Jahre | 3 (2) | 2 (3) | 1 (4) |
Erweiterung von A2 nach A bei Vorbesitz von A2 seit mindestens 2 Jahren | Eine praktische Ausbildung ist nicht vorgeschrieben. (Der Fahrlehrer darf den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, dass er über die zum Führen des Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Deshalb muss der Fahrlehrer mit dem Bewerber vor der Prüfung nicht nur in der Ortschaft, sondern auch auf der Autobahn und auf der Landstraße fahren!) |
(1) Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten
Mindestalter | Einschluß-Klassen | Eingeschossen in | Befristung | Gültigkeit |
---|---|---|---|---|
20 / 21 / 24 * | AM, A1, A2 | --- | --- | 15 Jahre |
* Mindestalter:
24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang,
21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder
20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens zwei Jahren.
Fahrzeugdefinitionen
Krafträder mit
auch mit Beiwagen.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
Leistung von mehr als 15 kW
oder
Voraussetzungen
Klassen:
Mindestausbildung
Theorieunterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
Grundstoff-Unterricht | Klassenspezifischer Unterricht |
---|---|---|
Ohne Vorbesitz einer Klasse | 12 | 2 |
Mit Vorbesitz einer Klasse | 6 | 2 |
Praktische Mindestausbildung (in Stunden à 45 Minuten) |
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (1) | Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
5 (2) | 4 (3) | 3 (4) |
(1) Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten
Mindestalter | Einschluß-Klassen | Eingeschossen in | Befristung | Gültigkeit |
---|---|---|---|---|
18 / 17* | AM, L | --- | --- | 15 Jahre |
* Bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren oder bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
Fahrzeugdefinitionen
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
auch mit Anhänger
Voraussetzungen
Mindestausbildung
Theorieunterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
Grundstoff-Unterricht | Klassenspezifischer Unterricht |
---|---|---|
Vorbesitz Klasse B erforderlich | Die Ausbildung in der Klasse B schließt die Ausbildung in der Klasse BE ein |
Praktische Mindestausbildung (in Stunden à 45 Minuten) |
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (1) | Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
Ohne Vorbesitz der Klasse | 3 (2) | 1 (3) | 1 (4) |
(1) Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten
Mindestalter | Einschluß-Klassen | Eingeschossen in | Befristung | Gültigkeit |
---|---|---|---|---|
18 / 17* | --- | --- | --- | 15 Jahre |
* siehe Fußnote bei Klasse B zum Mindestalter
Fahrzeugdefinitionen
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3.500 kg
Voraussetzungen
Klassen:
Mindestausbildung
Theorieunterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
Grundstoff-Unterricht | Klassenspezifischer Unterricht |
---|---|---|
Vorbesitz Klasse B erforderlich | 6 | 10 |
Praktische Mindestausbildung (in Stunden à 45 Minuten) |
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (1) | Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
Erweiterung von B auf C | 5 (2) | 2 (3) | 3 (4) |
Erweiterung von C1 auf C | 3 (2) | 1 (3) | 1 (4) |
(1) Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten
Soweit die Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden ist eine "Grundqualifikation" (siehe weiter unten) erforderlich.
Mindestalter | Einschluß-Klassen | Eingeschossen in | Befristung | Gültigkeit |
---|---|---|---|---|
21/18* | C1 | --- | 5 Jahre | 15 Jahre |
18*):
Fahrzeugdefinitionen
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Voraussetzungen
Mindestausbildung
Theorieunterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
Grundstoff-Unterricht | Klassenspezifischer Unterricht |
---|---|---|
Vorbesitz Klasse C erforderlich | 6 | 4 |
Praktische Mindestausbildung (in Stunden à 45 Minuten) |
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (1) | Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
Erweiterung von C auf CE | 5 (2) | 2 (3) | 3 (4) |
Praktische Ausbildung-Besondere Ausbildungsfahrten C und CE in einem Ausbildungsgang (in Stunden à 45 Minuten) |
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | Schulung auf Autobahnen (1) | Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
Solo | 3 (2) | 1 (3) | 0 |
Zug | 5 (2) | 2 (3) | 3 (4) |
Gesamt | 8 (2) | 3 (3) | 3 (4) |
(1) Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten
Mindestalter | Einschluß-Klassen | Eingeschossen in | Befristung | Gültigkeit |
---|---|---|---|---|
21/18* | BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz von D1 und DE bei Vorbesitz von D |
--- | 5 Jahre | 15 Jahre |
Fahrzeugdefinitionen
Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Voraussetzungen
Mindestausbildung
Theorieunterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
Grundstoff-Unterricht | Klassenspezifischer Unterricht |
---|---|---|
Vorbesitz Klasse B erforderlich | 6 | 6 |
Praktische Mindestausbildung (in Stunden à 45 Minuten) |
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (1) | Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
Erweiterung von B auf C1 | 3 (2) | 1 (3) | 1 (4) |
(1) Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten
Soweit die Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden ist eine "Grundqualifikation" (siehe weiter unten) erforderlich.
Mindestalter | Einschluß-Klassen | Eingeschossen in | Befristung | Gültigkeit |
---|---|---|---|---|
18 | --- | --- | bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres für fünf Jahre |
15 Jahre |
Fahrzeugdefinitionen
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Voraussetzungen
Mindestausbildung
Theorieunterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
Grundstoff-Unterricht | Klassenspezifischer Unterricht |
---|---|---|
Vorbesitz Klasse B erforderlich | Die Ausbildung in der Klasse C1 schließt die Ausbildung in der Klasse C1E ein |
Praktische Mindestausbildung (in Stunden à 45 Minuten) |
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (1) | Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
Erweiterung von B auf C1 | 3 (2) | 1 (3) | 1 (4) |
Praktische Ausbildung-Besondere Ausbildungsfahrten C1 und C1E in einem Ausbildungsgang (in Stunden à 45 Minuten) |
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | Schulung auf Autobahnen (1) | Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
Solo | 1 (2) | 1 (3) | 0 |
Zug | 3 (2) | 1 (3) | 2 (4) |
Gesamt | 4 (2) | 2 (3) | 2 (4) |
(1) Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten
Mindestalter | Einschluß-Klassen | Eingeschossen in | Befristung | Gültigkeit |
---|---|---|---|---|
18 | BE, D1E falls der Inhaber Klasse D1 besitzt | --- | bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres für fünf Jahre |
15 Jahre |
Fahrzeugdefinitionen
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit
Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit
Voraussetzungen
Klassen:
Mindestausbildung
Theorieunterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
Grundstoff- Unterricht |
Klassenspezifischer Unterricht |
---|---|---|
Vorbesitz Klasse B erforderlich | 6 | 10 |
Praktische Mindestausbildung (in Stunden à 45 Minuten) |
Grundausbildung | Schulung auf Bundes- oder Landstraßen |
Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen |
Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
Vorbesitz Klasse C mehr als 2 Jahre | 6 | 4 | 2 | 2 |
Vorbesitz Klasse C bis 2 Jahre | 8 | 8 | 4 | 4 |
Vorbesitz Klasse B /C1 mehr als 2 Jahre | 16 | 8 | 4 | 4 |
Vorbesitz Klasse B / C1 bis 2 Jahre | 41 | 19 | 12 | 7 |
Soweit die Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden ist eine "Grundqualifikation" (siehe weiter unten) erforderlich.
Mindestalter | Einschluß-Klassen | Eingeschossen in | Befristung | Gültigkeit |
---|---|---|---|---|
21/18* | --- | --- | 5 Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach jeweils für 5 Jahre |
15 Jahre |
*) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
Fahrzeugdefinitionen
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Voraussetzungen
Mindestausbildung
Theorieunterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
Grundstoff- Unterricht |
Klassenspezifischer Unterricht |
---|---|---|
Vorbesitz Klasse D1 erforderlich | Die Ausbildung in der Klassse D1 schließt die Ausbildung in der Klasse D1E ein. |
Praktische Mindestausbildung (in Stunden à 45 Minuten) |
Grundausbildung | Schulung auf Bundes- oder Landstraßen |
Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen |
Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
Vorbesitz Klasse D1 erforderlich | 4 | 3 | 1 | 1 |
Mindestalter | Einschluß-Klassen | Eingeschossen in | Befristung | Gültigkeit |
---|---|---|---|---|
21/18* | BE, C1E bei Vorbesitzt von C1 | --- | 5 Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach jeweils für 5 Jahre |
15 Jahre |
Fahrzeugdefinitionen
Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Voraussetzungen
Mindestausbildung
Theorieunterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
Grundstoff- Unterricht |
Klassenspezifischer Unterricht |
---|---|---|
Vorbesitz Klasse B erforderlich | 6 | 18 |
Praktische Mindestausbildung (in Stunden à 45 Minuten) |
Grundausbildung | Schulung auf Bundes- oder Landstraßen |
Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen |
Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
Vorbesitz Klasse C mehr als 2 Jahre | 7 | 8 | 4 | 3 |
Vorbesitz Klasse C bis 2 Jahre | 14 | 16 | 8 | 6 |
Vorbesitz Klasse B /C1 mehr als 2 Jahre | 33 | 12 | 8 | 5 |
Vorbesitz Klasse B / C1 bis 2 Jahre | 45 | 22 | 14 | 8 |
Vorbesitz Klasse D1 | 20 | 5 | 5 | 5 |
Soweit die Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden ist eine "Grundqualifikation" (siehe weiter unten) erforderlich.
Mindestalter | Einschluß-Klassen | Eingeschossen in | Befristung | Gültigkeit |
---|---|---|---|---|
24/23*/21*/20*/18* | D1 | --- | 5 Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach jeweils für 5 Jahre |
15 Jahre |
Fahrzeugdefinitionen
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A), gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Voraussetzungen
Mindestausbildung
Theorieunterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
Grundstoff- Unterricht |
Klassenspezifischer Unterricht |
---|---|---|
Vorbesitz Klasse D1 erforderlich | Die Ausbildung in der Klassse D schließt die Ausbildung in der Klasse DE ein. |
Praktische Mindestausbildung (in Stunden à 45 Minuten) |
Grundausbildung | Schulung auf Bundes- oder Landstraßen |
Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen |
Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
Vorbesitz Klasse D erforderlich | 4 | 3 | 1 | 1 |
Mindestalter | Einschluß-Klassen | Eingeschossen in | Befristung | Gültigkeit |
---|---|---|---|---|
24/23*/21*/20*/18* | BE, D1E, C1E bei Vorbesitz von C1 | --- | 5 Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach jeweils für 5 Jahre |
15 Jahre |
Fahrzeugdefinitionen
Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg
Voraussetzungen
Mindestausbildung
Theorieunterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
Grundstoff-Unterricht | Klassenspezifischer Unterricht |
---|---|---|
Ohne Vorbesitz einer Klasse | 12 | 6 |
Mit Vorbesitz einer Klasse | 6 | 6 |
Mindestalter | Einschluß-Klassen | Eingeschossen in | Befristung | Gültigkeit |
---|---|---|---|---|
16 / 18* | AM, L | CE | 15 Jahre |
* Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen
nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Fahrzeugdefinitionen
die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen:
Voraussetzungen
Seit dem 10. September 2008 (für D1, D1E, D, DE) beziehungsweise dem 10. September 2009 (für C1, C1E, C, CE) muss jeder Fahrerlaubnis-Neubewerber, der Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen möchte, eine „Grundqualifikation" sowie eine regelmäßige Weiterbildung nachzuweisen. Diese Grundqualifikation kann der Fahrer auf verschiedenen Wegen erreichen.
Möglichkeit 1: Der Fahrer macht eine Berufsausbildung - zum Berufskraftfahrer (BKF), zur Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF) oder in einem vergleichbaren Ausbildungsberuf mit staatlicher Anerkennung (Achtung! Zur Zeit gibt es keinen „vergleichbaren Ausbildungsberuf mit staatlicher Anerkennung", der die Anforderungen erfüllt).
Möglichkeit 2: Die Grundqualifikation. Bei der Grundqualifikation legt der Fahrer vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) eine 7,5-stündige praktische und theoretische Prüfung ab. Voraussetzung ist, dass er die entsprechende Fahrerlaubnisklasse bereits besitzt.
Möglichkeit 3: Die beschleunigte Grundqualifikation. Sie nehmen an einem Lehrgang mit 140 Stunden Unterricht einschließlich 10 Praxisstunden teil. Am Ende der beschleunigten Grundqualifikation steht eine 90-minütige theoretische Prüfung vor der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen IHK. Für die beschleunigte Grundqualifikation muss man die entsprechende Fahrerlaubnisklasse nicht schon besitzen.
Sowohl für die Grundqualifikation als auch die beschleunigte Grundqualifikation gilt: Fahrer mit Wohnsitz im Inland oder mit im Inland erteilter Arbeitsgenehmigung müssen die Grundqualifikation im Inland erwerben. Die absolvierte Grundqualifikation wird durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 auf dem Führerschein nachgewiesen.
Darüber hinaus bieten wir als weitere Lehrgänge Sonderleistungen an, darunter fallen:
Fahrschule Jens Neumann
Lausanner Str. 42
28325 Bremen
Telefon
+49 (0)421 / 406 244
Montag
16:30 - 19:00 Uhr
Mittwoch
16:30 - 19:00 Uhr
Donnerstag
16:30 - 19:00 Uhr
Montag
19:00 - 20:30 Uhr
Donnerstag
19:00 - 20:30Uhr
Fahrschule Jens Neumann
Bruchweg 32
28309 Bremen
Telefon
+49 (0)421 / 45 59 46
Montag
16:30 - 19:00 Uhr
Mittwoch
16:30 - 19:00 Uhr
Donnerstag
16:30 - 19:00 Uhr
Montag
19:00 - 20:30 Uhr
Donnerstag
19:00 - 20:30Uhr