#willkommen "Wilkommen"

Wir bieten Ihnen (jede) Klasse...

Info:
Für die Weihnachts- und Neujahrszeit
vom 20.12.2024-06.01.2025
geschlossen!

Willkommen auf der Website der Fahrschule Jens Neumann in Bremen. Sie finden hier ausführliche Informationen zu unseren Leistungen für die qualifizierte Führerscheinausbildung - wann und wo die Ausbildung stattfindet, und wer Sie dabei kompetent unterstützten wird.

Als eine der wenigen Fahrschulen in Bremen und Umgebung bieten wir Ihnen folgenden exklusiven Leistungsumfang:

Wenn Sie Anregungen oder Fragen zu unserer Fahrschule haben oder einfach nur weitere Informationen wünschen, dann nehmen Sie unverbindlich ‌ ‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌Kontakt mit uns auf.

 

Vielen Dank für Ihren Besuch. Wir freuen uns, wenn wir Ihnen helfen können.

 

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#ausbildung "Ausbildung"

Ausbildung

In unserer Fahrschule bilden wir alle Führerscheinklassen nebst zugehöhrigen Anhängerklassen aus.

Motorrad

Klassen:


Mindestausbildung

 
Theorieunterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Grundstoff-
Unterricht
Klassenspezifischer
Unterricht
Ohne Vorbesitz einer Klasse 12 2
Mit Vorbesitz einer Klasse 6 2
Mindestalter Einschluß-Klassen Eingeschossen in Befristung Gültigkeit
16 --- A1, A2, A, B, T --- 15 Jahre

Fahrzeugdefinitionen

Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit

  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und
  • einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder
  • einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,

auch mit Beiwagen. Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen Anforderungen.

Dreirädrige Kleinkrafträder mit

  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
  • Hubraum von nicht mehr als 50 cm³(bei Fremdzündungsmotoren) bzw.maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW 
    (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren)

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit

  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
  • Hubraum von nicht mehr als 50 cm³(bei Fremdzündungsmotoren) oder
  • maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder
  • maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren) und
  • Leermasse von nicht mehr als 350 kg (ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen)

Voraussetzungen

  • Sehtest
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (min. 9 x 45 Min.)


Mindestausbildung

 
Theorieunterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Grundstoff-
Unterricht
Klassenspezifischer
Unterricht
Ohne Vorbesitz einer Klasse 12 4
Mit Vorbesitz einer Klasse 6 4
 
Praktische Mindestausbildung
(in Stunden à 45 Minuten)
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (1) Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung
  5  (2) 4  (3) 3  (4)

(1) Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten

Mindestalter Einschluß-Klassen Eingeschossen in Befristung Gültigkeit
16 AM A2, A --- 15 Jahre

Fahrzeugdefinitionen

Krafträder mit

  • Hubraum von nicht mehr als 125 cm³,
  • Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
  • Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg,

auch mit Beiwagen.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit

  • symmetrisch angeordneten Rädern und
  • Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • Leistung von bis zu 15 kW

Voraussetzungen

  • Sehtest
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (min. 9 x 45 Min.)

 
Theorieunterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Grundstoff-
Unterricht
Klassenspezifischer
Unterricht
Ohne Vorbesitz einer Klasse 12 4
Mit Vorbesitz einer Klasse 6 4
Vorbesitz A1 mindestens 2 Jahre Theorieausbildung nicht vorgeschrieben
 
Praktische Mindestausbildung
(in Stunden à 45 Minuten)
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (1) Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung
Ohne Vorbesitz der Klasse A1  (2) 4  (3) 3  (4)
Erweiterung von A1 nach A2, Vorbesitz A1 weniger als 2 Jahre 3  (2) 2  (3)  (4)
Erweiterung von A1 nach A2 bei Vorbesitz von A1 seit mindestens 2 Jahren Eine praktische Ausbildung ist nicht vorgeschrieben.
(Der Fahrlehrer darf den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, dass er über die zum Führen des Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Deshalb muss der Fahrlehrer mit dem Bewerber vor der Prüfung nicht nur in der Ortschaft, sondern auch auf der Autobahn und auf der Landstraße fahren!)

(1) Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten

 
Mindestalter Einschluß-Klassen Eingeschossen in Befristung Gültigkeit
18 AM, A1 A --- 15 Jahre

Fahrzeugdefinitionen

Krafträder mit

  • Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
  • Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg,

auch mit Beiwagen.

Voraussetzungen

  • Sehtest
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (min. 9 x 45 Min.)

Mindestausbildung

 
Theorieunterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Grundstoff-
Unterricht
Klassenspezifischer
Unterricht
Ohne Vorbesitz einer Klasse 12 4
Mit Vorbesitz einer Klasse 6 4
Vorbesitz A2 mindestens 2 Jahre Theorieausbildung nicht vorgeschrieben
 
Praktische Mindestausbildung
(in Stunden à 45 Minuten)
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (1) Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung
Ohne Vorbesitz der Klasse A1 oder A2 5  (2)  (3) 3  (4)
Erweiterung von A1 oder A2 nach A, Vorbesitz A2 weniger als 2 Jahre 3  (2) 2  (3) 1  (4)
Erweiterung von A2 nach A bei Vorbesitz von A2 seit mindestens 2 Jahren Eine praktische Ausbildung ist nicht vorgeschrieben.
(Der Fahrlehrer darf den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, dass er über die zum Führen des Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Deshalb muss der Fahrlehrer mit dem Bewerber vor der Prüfung nicht nur in der Ortschaft, sondern auch auf der Autobahn und auf der Landstraße fahren!)

(1) Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten

Mindestalter Einschluß-Klassen Eingeschossen in Befristung Gültigkeit
20 / 21 / 24 * AM, A1, A2 --- --- 15 Jahre

* Mindestalter:
24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang,
21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder
20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens zwei Jahren.

Fahrzeugdefinitionen

Krafträder mit

  • Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,

auch mit Beiwagen.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit

  • Leistung von mehr als 15 kW

    oder

  • mit symmetrisch angeordneten Rädern und
  • Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • Leistung von mehr als 15 kW.

Voraussetzungen

  • Sehtest
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (min. 9 x 45 Min.)

PKW

Klassen: 


Mindestausbildung

 
Theorieunterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Grundstoff-Unterricht Klassenspezifischer Unterricht
Ohne Vorbesitz einer Klasse 12 2
Mit Vorbesitz einer Klasse 6 2
 
Praktische Mindestausbildung
(in Stunden à 45 Minuten)
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (1) Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung
  5  (2) 4  (3) 3  (4)

(1) Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten

Mindestalter Einschluß-Klassen Eingeschossen in Befristung Gültigkeit
18 / 17* AM, L --- --- 15 Jahre

* Bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren oder bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in

  1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“,
  2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
  3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Fahrzeugdefinitionen

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)

  • mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.

Voraussetzungen

  • Sehtest
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (min. 9 x 45 Min.)


Mindestausbildung

 
Theorieunterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Grundstoff-Unterricht Klassenspezifischer Unterricht
Vorbesitz Klasse B erforderlich Die Ausbildung in der Klasse B schließt die Ausbildung in der Klasse BE ein
 
Praktische Mindestausbildung
(in Stunden à 45 Minuten)
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (1) Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung
Ohne Vorbesitz der Klasse 3  (2) 1 (3) 1  (4)

(1) Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten

Mindestalter Einschluß-Klassen Eingeschossen in Befristung Gültigkeit
18 / 17* --- --- --- 15 Jahre

* siehe Fußnote bei Klasse B zum Mindestalter

Fahrzeugdefinitionen

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3.500 kg

Voraussetzungen

  • Besitz der Klasse B

LKW

Klassen:


Mindestausbildung

 
Theorieunterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Grundstoff-Unterricht Klassenspezifischer Unterricht
Vorbesitz Klasse B erforderlich 6 10
 
Praktische Mindestausbildung
(in Stunden à 45 Minuten)
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (1) Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung
Erweiterung von B auf C 5  (2) 2  (3) 3  (4)
Erweiterung von C1 auf C 3  (2) 1  (3) 1  (4)

(1) Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten

Soweit die Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden ist eine "Grundqualifikation" (siehe weiter unten) erforderlich.

Mindestalter Einschluß-Klassen Eingeschossen in Befristung Gültigkeit
21/18* C1 --- 5 Jahre 15 Jahre

18*):

  • nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) in der jeweils geltenden Fassung,
  • für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
    • dem staatlich anerkannten Ausbil­dungsberuf "Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin",
    • dem staatlich anerkannten Ausbil­dungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
    • einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

​​​Fahrzeugdefinitionen

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit

  • mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

Voraussetzungen

  • Besitz der Klasse B
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (min. 9 x 45 Min.)
  • Untersuchung des Sehvermögens
  • ärztliche Untersuchung


Mindestausbildung

 
Theorieunterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Grundstoff-Unterricht Klassenspezifischer Unterricht
Vorbesitz Klasse C erforderlich 6 4
 
Praktische Mindestausbildung
(in Stunden à 45 Minuten)
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (1) Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung
Erweiterung von C auf CE 5  (2) 2  (3) 3  (4)
Praktische Ausbildung-Besondere Ausbildungsfahrten
C und CE in einem Ausbildungsgang

(in Stunden à 45 Minuten)
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen Schulung auf Autobahnen (1) Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung
Solo 3  (2) 1  (3) 0
Zug 5  (2) 2  (3) 3  (4)
Gesamt 8  (2) 3  (3) 3  (4)

(1) Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten

Mindestalter Einschluß-Klassen Eingeschossen in Befristung Gültigkeit
21/18* BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz von D1
und DE bei Vorbesitz von D
--- 5 Jahre 15 Jahre

18*): siehe Fußnote bei Klasse C zum Mindestalter

Fahrzeugdefinitionen

Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

Voraussetzungen

  • Besitz der Klasse C


Mindestausbildung

 
Theorieunterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Grundstoff-Unterricht Klassenspezifischer Unterricht
Vorbesitz Klasse B erforderlich 6 6
 
Praktische Mindestausbildung
(in Stunden à 45 Minuten)
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (1) Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung
Erweiterung von B auf C1 3  (2)  (3) 1  (4)

(1) Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten

Soweit die Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden ist eine "Grundqualifikation" (siehe weiter unten) erforderlich.

Mindestalter Einschluß-Klassen Eingeschossen in Befristung Gültigkeit
18 --- --- bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres,
nach Vollendung des 45. Lebensjahres für fünf Jahre
15 Jahre

Fahrzeugdefinitionen

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit

  • mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

Voraussetzungen

  • Besitz der Klasse B
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (min. 9 x 45 Min.)
  • Untersuchung des Sehvermögens
  • ärztliche Untersuchung


Mindestausbildung

 
Theorieunterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Grundstoff-Unterricht Klassenspezifischer Unterricht
Vorbesitz Klasse B erforderlich Die Ausbildung in der Klasse C1 schließt die Ausbildung in der Klasse C1E ein
 
Praktische Mindestausbildung
(in Stunden à 45 Minuten)
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (1) Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung
Erweiterung von B auf C1 3  (2) 1  (3) 1  (4)
Praktische Ausbildung-Besondere Ausbildungsfahrten
C1 und C1E in einem Ausbildungsgang

(in Stunden à 45 Minuten)
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen Schulung auf Autobahnen (1) Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung
Solo 1  (2) 1  (3) 0
Zug 3  (2) 1  (3) 2  (4)
Gesamt 4  (2) 2  (3) 2  (4)

(1) Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten

Mindestalter Einschluß-Klassen Eingeschossen in Befristung Gültigkeit
18 BE, D1E falls der Inhaber Klasse D1 besitzt --- bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres,
nach Vollendung des 45. Lebensjahres für fünf Jahre
15 Jahre

Fahrzeugdefinitionen

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit

  • einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr 3.500 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg.

Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit

  • Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg.

Voraussetzungen

  • Besitz der Klasse C1

Busse

Klassen:


Mindestausbildung

 
Theorieunterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Grundstoff-
Unterricht
Klassenspezifischer
Unterricht
Vorbesitz Klasse B erforderlich 6 10
 
Praktische Mindestausbildung
(in Stunden à 45 Minuten)
Grundausbildung Schulung auf Bundes-
oder Landstraßen
Schulung auf Autobahnen
oder Kraftfahrstraßen
Schulung bei Dunkelheit
oder Dämmerung
Vorbesitz Klasse C mehr als 2 Jahre 6 4 2 2
Vorbesitz Klasse C bis 2 Jahre 8 8 4 4
Vorbesitz Klasse B /C1 mehr als 2 Jahre 16 8 4 4
Vorbesitz Klasse B / C1 bis 2 Jahre 41 19 12 7


Soweit die Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden ist eine "Grundqualifikation" (siehe weiter unten) erforderlich.

Mindestalter Einschluß-Klassen Eingeschossen in Befristung Gültigkeit
21/18* --- --- 5 Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres,
danach jeweils für 5 Jahre
15 Jahre

*) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach

  • dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin",
  • dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
  • einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Fahrzeugdefinitionen

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)

  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer und
  • Länge nicht mehr als 8 m,

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

Voraussetzungen

  • Besitz der Klasse B
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (min. 9 x 45 Min.)
  • Untersuchung des Sehvermögens
  • ärztliche Untersuchung
  • für Erteilung sowie bei Verlängerung über 50 und 60 Lebensjahre ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer "Begutachtungsstelle für Fahreignung" Nachweis über die
    besonderen Anforderungen an Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit


Mindestausbildung

 
Theorieunterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Grundstoff-
Unterricht
Klassenspezifischer
Unterricht
Vorbesitz Klasse D1 erforderlich Die Ausbildung in der Klassse D1 schließt die Ausbildung in der Klasse D1E ein.
 
Praktische Mindestausbildung
(in Stunden à 45 Minuten)
Grundausbildung Schulung auf Bundes-
oder Landstraßen
Schulung auf Autobahnen
oder Kraftfahrstraßen
Schulung bei Dunkelheit
oder Dämmerung
Vorbesitz Klasse D1 erforderlich 4 3 1 1
Mindestalter Einschluß-Klassen Eingeschossen in Befristung Gültigkeit
21/18* BE, C1E bei Vorbesitzt von C1 --- 5 Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres,
danach jeweils für 5 Jahre
15 Jahre

* siehe Fußnote bei Klasse D1 zum Mindestalter

Fahrzeugdefinitionen

Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

Voraussetzungen

  • Besitz der Klasse D1
  • bei Verlängerung über 50 und 60 Lebensjahre ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer "Begutachtungsstelle für Fahreignung" Nachweis über die
    besonderen Anforderungen an Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit


Mindestausbildung

 
Theorieunterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Grundstoff-
Unterricht
Klassenspezifischer
Unterricht
Vorbesitz Klasse B erforderlich 6 18
 
Praktische Mindestausbildung
(in Stunden à 45 Minuten)
Grundausbildung Schulung auf Bundes-
oder Landstraßen
Schulung auf Autobahnen
oder Kraftfahrstraßen
Schulung bei Dunkelheit
oder Dämmerung
Vorbesitz Klasse C mehr als 2 Jahre 7 8 4 3
Vorbesitz Klasse C bis 2 Jahre 14 16 8 6
Vorbesitz Klasse B /C1 mehr als 2 Jahre 33 12 8 5
Vorbesitz Klasse B / C1 bis 2 Jahre 45 22 14 8
Vorbesitz Klasse D1 20 5 5 5


Soweit die Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden ist eine "Grundqualifikation" (siehe weiter unten) erforderlich.

Mindestalter Einschluß-Klassen Eingeschossen in Befristung Gültigkeit
24/23*/21*/20*/18* D1 --- 5 Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres,
danach jeweils für 5 Jahre
15 Jahre

23*/21*/20*/18*):
  • 23 Jahre nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes
  • 21 Jahre
    • nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes oder
    • nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung nach § 4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes im Linienverkehr bis 50 km
  • 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
    • dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“,
    • dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
    • einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
  • 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d im Linienverkehr bis 50 km

Fahrzeugdefinitionen

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A), gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

Voraussetzungen

  • Besitz der Klasse B
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (min. 9 x 45 Min.)
  • Untersuchung des Sehvermögens
  • ärztliche Untersuchung
  • für Erteilung sowie bei Verlängerung über 50 und 60 Lebensjahre ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer "Begutachtungsstelle für Fahreignung" Nachweis über die
    besonderen Anforderungen an Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit


Mindestausbildung

 
Theorieunterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Grundstoff-
Unterricht
Klassenspezifischer
Unterricht
Vorbesitz Klasse D1 erforderlich Die Ausbildung in der Klassse D schließt die Ausbildung in der Klasse DE ein.
 
Praktische Mindestausbildung
(in Stunden à 45 Minuten)
Grundausbildung Schulung auf Bundes-
oder Landstraßen
Schulung auf Autobahnen
oder Kraftfahrstraßen
Schulung bei Dunkelheit
oder Dämmerung
Vorbesitz Klasse D erforderlich 4 3 1 1
Mindestalter Einschluß-Klassen Eingeschossen in Befristung Gültigkeit
24/23*/21*/20*/18* BE, D1E, C1E bei Vorbesitz von C1 --- 5 Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres,
danach jeweils für 5 Jahre
15 Jahre

* siehe Fußnote bei Klasse D zum Mindestalter

Fahrzeugdefinitionen

Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg

Voraussetzungen

  • Besitz der Klasse D
  • bei Verlängerung über 50 und 60 Lebensjahre ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer "Begutachtungsstelle für Fahreignung" Nachweis über die
    besonderen Anforderungen an Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit

Sonderklasse


Mindestausbildung

 
Theorieunterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Grundstoff-Unterricht Klassenspezifischer Unterricht
Ohne Vorbesitz einer Klasse 12 6
Mit Vorbesitz einer Klasse 6 6
Mindestalter Einschluß-Klassen Eingeschossen in Befristung Gültigkeit
16 / 18* AM, L CE   15 Jahre

* Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen
nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Fahrzeugdefinitionen

  • Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h

die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)

Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen:

  1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft,
    Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
  2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes,
  3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
  4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
  5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen und
  6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der 
    Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden.
  7. Winterdienst

Voraussetzungen

  • Sehtest
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (min. 9 x 45 Min.)

Seit dem 10. September 2008 (für D1, D1E, D,  DE) beziehungsweise dem 10. September 2009 (für C1, C1E, C, CE) muss jeder Fahrerlaubnis-Neubewerber, der Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen möchte, eine „Grundqualifikation" sowie eine regelmäßige Weiterbildung nachzuweisen. Diese Grundqualifikation kann der Fahrer auf verschiedenen Wegen erreichen.

Möglichkeit 1: Der Fahrer macht eine Berufsausbildung - zum Berufskraftfahrer (BKF), zur Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF) oder in einem vergleichbaren Ausbildungsberuf mit staatlicher Anerkennung (Achtung! Zur Zeit gibt es keinen „vergleichbaren Ausbildungsberuf mit staatlicher Anerkennung", der die Anforderungen erfüllt).

Möglichkeit 2: Die Grundqualifikation. Bei der Grundqualifikation legt der Fahrer vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) eine 7,5-stündige praktische und theoretische Prüfung ab. Voraussetzung ist, dass er die entsprechende Fahrerlaubnisklasse bereits besitzt.

Möglichkeit 3: Die beschleunigte Grundqualifikation. Sie nehmen an einem Lehrgang mit 140 Stunden Unterricht einschließlich 10 Praxisstunden teil. Am Ende der beschleunigten Grundqualifikation steht eine 90-minütige theoretische Prüfung vor der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen IHK. Für die beschleunigte Grundqualifikation muss man die entsprechende Fahrerlaubnisklasse nicht schon besitzen.

Sowohl für die Grundqualifikation als auch die beschleunigte Grundqualifikation gilt: Fahrer mit Wohnsitz im Inland oder mit im Inland erteilter Arbeitsgenehmigung müssen die Grundqualifikation im Inland erwerben. Die absolvierte Grundqualifikation wird durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 auf dem Führerschein nachgewiesen.

Sonderleistungen

Darüber hinaus bieten wir als weitere Lehrgänge Sonderleistungen an, darunter fallen:

  • der Staplerschein
  • Lehrgänge im Bereich Ladungssicherung
  • ASF Kurse (Aufbauseminar für Fahranfänger)
  • Fahrlehrerausbildung
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Fahrzeuge

#kontakt "Kontakt"

Osterholz Tenever

Adresse

Fahrschule Jens Neumann

Lausanner Str. 42
28325 Bremen

Telefon

+49 (0)421 / 406 244

Bürozeiten

Montag
16:30 - 19:00 Uhr

Mittwoch
16:30 - 19:00 Uhr

Donnerstag
16:30 - 19:00 Uhr

Unterricht

Montag
19:00 - 20:30 Uhr

Donnerstag
19:00 - 20:30Uhr

Hemelingen

Adresse

Fahrschule Jens Neumann

Bruchweg 32
28309 Bremen

Telefon

+49 (0)421 / 45 59 46

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Montag
16:30 - 19:00 Uhr

Mittwoch
16:30 - 19:00 Uhr

Donnerstag
16:30 - 19:00 Uhr

Unterricht

Montag
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Donnerstag
19:00 - 20:30Uhr